28. Februar 2023
Kolumne von Özge Iran
Es gibt Gerichtsurteile, die sind juristisch einwandfrei, überraschen niemanden und trotzdem rollt man mit den Augen, wenn man sie liest. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Stiftungsförderung vom vergangenen Mittwoch gehört dazu. Die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung war von der Förderung ausgeschlossen worden. Diese Förderung wiederum wird nicht aufgrund eines speziellen Gesetzes, sondern per Haushaltsbeschluss zugesprochen. Daher hat der Ausschluss der AfD keine gesetzliche Grundlage und verletzt die Partei in ihrem Recht auf politische Chancengleichheit.
Diese gesetzliche Grundlage – und das ist der Grund, warum man mit den Augen rollt – hätte problemlos geschaffen werden können. Es ist nicht schwer und im Übrigen verfassungsrechtlich geboten, die Ausschüttung von Steuergeldern an Bedingungen zu knüpfen. Wir müssen nicht von Gesetzes wegen hinnehmen, dass Faschisten sich an staatlichen Ressourcen bedienen. Das Gegenteil ist der Fall.
Aus linker Perspektive drängt sich aus guten Gründen schnell die Sorge auf, was passiert, wenn sich der Wind dreht. Erinnerungen an den sogenannten Radikalenerlass werden wach, der in den Siebzigerjahren systematisch Linke aus dem öffentlichen Dienst drängte. Wenn ein Stiftungsförderungsgesetz das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder ähnliches zur Voraussetzung macht, kann sich das je nach politischem Zeitgeist schnell gegen die hin und wieder noch sozialistische Rosa-Luxemburg-Stiftung richten. Nichts anderes stand nämlich damals im Radikalenerlass.
Die gute Nachricht ist, dass ein solcher Passus nicht neutral sein muss. Wenn mitunter sogar Juristen eine solche Auffassung verbreiten, ist das Ergebnis einer falsch verstandenen Idee von „staatlicher Neutralität“. Die Bundesrepublik Deutschland steht Rechtsextremismus nicht neutral gegenüber. Gesetze und Justiz beziehen sich an zahlreichen Stellen ausdrücklich auf die NS-Ideologie, sei es in den Versammlungsgesetzen der Länder, im Tatbestand der Volksverhetzung oder in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über das Grundgesetz und insbesondere das Recht auf Meinungsfreiheit als Gegenentwurf zum NS-Regime. Das „bewusste Absetzen von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus“, heißt es im berühmten Wunsiedel-Beschluss, sei „historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetzes beteiligten Kräfte“ gewesen.
Den Nachweis, dass die AfD rechtsextrem ist, muss man nicht mehr mühsam selbst erbringen, seit sich der Verfassungsschutz ausnahmsweise nützlich gemacht und die Partei als sogenannten Verdachtsfall eingestuft hat. Ein mit dem Grundgesetz in Einklang stehendes Stiftungsgesetz, das sie von der Förderung ausschließt, dürfte kein juristisches Hexenwerk sein. Man muss es nur wollen.
Foto: Timo Schlüter